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Selbsthilfeverkauf

15.05.2011 @ 23:58, ,

Als Selbsthilfeverkauf bezeichnet man die Veräußerung geschuldeter beweglicher Sachen durch den Schuldner.

Deutsches Recht

Dies kann in folgenden Fällen eintreffen:
*wenn der Gläubiger im Annahmeverzug ist und die Sachen nicht zur Hinterlegung geeignet sind
oder
*wenn der Verderb der Sache droht
oder

*wenn die Aufbewahrung der Sache mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Der Selbsthilfeverkauf kann durch eine Versteigerung vorgenommen werden, die dem Gläubiger vorher angedroht werden muss (Ausnahme Verderb der Sache erhöht die Gefahr der Wertvernichtung).

Ist ein Marktpreis vorhanden, kann die Sache auch von einer öffentlich ermächtigten Person frei veräußert werden.

Die Kosten des Selbsthilfeverkaufs sind vom säumigen Käufer zu tragen. Der Anspruch des Gläubigers richtet sich dann auf die Geldforderung aus dem Selbsthilfeverkauf (str.).

Der Selbsthilfeverkauf ist im deutschen Recht in den {{§|383|bgb|juris}}, {{§|384|bgb|juris}} BGB geregelt. Eine ähnliche Regelung findet sich für den Handelskauf in {{§|373|hgb|juris}} des deutschen HGB.

Wird der Selbsthilfeverkauf unrechtmäßig getätigt, wird der Schuldner nach {{§|280|bgb|juris}} Abs. 1, 3 i.V.m. {{§|283|bgb|juris}} BGB schadensersatzpflichtig. Eine Haftungsmilderung nach {{§|300|bgb|juris}} Abs. 1 BGB findet nicht statt. Der Erlös ist dann als stellvertretendes Commodum nach {{§|285|bgb|juris}} BGB herauszugeben.

Österreichisches Recht

Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das österreichische Zivilrecht den Selbsthilfeverkauf nicht.

Das österreichische HGB, das 1939 als deutsches HGB von Österreich übernommen wurde, sieht allerdings eine Regelung über den Selbsthilfeverkauf vor.

Die Voraussetzungen dafür sind:
* Handelsgeschäft
* Annahmeverzug des Käufers

* vorherige Androhung

Der Selbsthilfeverkauf kann durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf (z. B. durch Handelsmakler) erfolgen.

Der Verkauf erfolgt auf Rechnung der Käufers und ist, ordnungsgemäß durchgeführt, Erfüllungssurrogat. Dies bedeutet, dass der Verkäufer bei höherem Verkaufserlös durch den Selbsthilfeverkauf den Differenzbetrag an den Käufer herauszugeben hat.

{{Rechtshinweis}}

Kategorie:Handelsrecht (Deutschland)
Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)
Kategorie:Schuldrecht (Österreich)

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